§ 51 StPO. Folgen des Ausbleibens eines Zeugen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Januar 1975] | [17. September 1965] | 
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| § 51 | § 51 | 
| (1) [1] Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. [2] Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. [3] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig; § 135 gilt entsprechend. [4] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt werden. | (1) [1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. [3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann [auf] die Strafe noch einmal erkannt werden. | 
| (2) [1] Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. | (2) [1] Die Verurtheilung [zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. [2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. | 
| (3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Richter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. | (3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu. | 
| (4) [(weggefallen)] | (4) [(weggefallen)] | 
    [17. September 1965–1. Januar 1975]
    1§ 51. 
        
            (1) 2[1] Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, [der] nicht erscheint, ist in die durch das Ausbleiben verursachten Kosten, sowie zu einer [Ordnungsstrafe in Geld], und für den Fall, daß diese nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu sechs Wochen zu verurtheilen. [2] Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig. 3[3] Im Falle wiederholten Ausbleibens kann [auf] die Strafe noch einmal erkannt werden.
        
        
            4(2) [1] Die Verurtheilung [zu] Strafe und Kosten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entschuldigt ist. 5[2] [Wird der Zeuge] nachträglich genügend[… e]ntschuldig[t], so werden die […] getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
        
        (3) Die Befugniß zu diesen Maßregeln steht auch dem Untersuchungsrichter, dem Amtsrichter im Vorverfahren, sowie dem beauftragten und ersuchten Richter zu.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 5. 17. September 1965: Artt. 17, 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964, Bekanntmachung vom 17. September 1965.
 - 6. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.