§ 57 StPO. Belehrung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [15. Juni 1943] |
---|---|
§ 57 | § 57 |
[1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. [2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. | Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und über die Bedeutung des Eides sowie die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. |
[15. Juni 1943–1. Oktober 1950]
1§ 57. Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und über die Bedeutung des Eides sowie die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juni 1943: Artt. 4 Nr. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.