§ 57 StPO. Belehrung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [15. Juni 1943] | [1. Januar 1934] | 
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| § 57 | § 57 | 
| Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und über die Bedeutung des Eides sowie die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren. | [1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. [2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unter Eid unrichtig oder unvollständig erstatteten Aussage zu belehren. | 
    [1. Januar 1934–15. Juni 1943]
    1§ 57.  [1] Vor der Vernehmung sind die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, daß sie ihre Aussage zu beeidigen haben, wenn keine im Gesetz bestimmte oder zugelassene Ausnahme vorliegt. [2] Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unter Eid unrichtig oder unvollständig erstatteten Aussage zu belehren.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1934: Artt. I, III des Zweiten Gesetzes vom 24. November 1933.