§ 13a UKlaG. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[14. Mai 2024][13. Oktober 2023]
§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener § 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen, der Zusendung oder der sonstigen Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Anspruch gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch aus Unterlassung nach den allgemeinen Vorschriften tritt. Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den [§§ 1 bis 2b] sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
[13. Oktober 2023–14. Mai 2024]
1§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener. Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den [§§ 1 bis 2b] sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
Anmerkungen:
1. 13. Oktober 2023: Artt. 10 Nr. 21, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023.