§ 13a UKlaG. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[13. Oktober 2023] | [2. Dezember 2020] |
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§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener | § 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener |
Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den [§§ 1 bis 2b] sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. | Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. |
[2. Dezember 2020–13. Oktober 2023]
1§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener. Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Dezember 2020: Artt. 2 Nr. 7, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2020.