§ 13a UKlaG. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001
[8. Juli 2004][21. August 2002]
§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener § 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener
[1] Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. [2] Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht. [1] Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. [2] Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.
[21. August 2002–8. Juli 2004]
1§ 13a. Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener. [1] Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat den Auskunftsanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Anspruchs nach § 1 oder § 2 sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt. [2] Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach § 13 oder nach § 13 Abs. 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ein Auskunftsanspruch besteht.
Anmerkungen:
1. 21. August 2002: Artt. 2 Nr. 3, 5 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. August 2002.