§ 29 VersG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
| [1. Januar 1975] | [21. Mai 1970/22. Mai 1970] | 
|---|---|
| § 29 | § 29 | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer | Mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer | 
| 1. an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug teilnimmt, deren Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt ist, | 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt, | 
| 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, | 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, | 
| 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, | 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, | 
| 4. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder | 4. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder | 
| 5. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist. | 5. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist. | 
| (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. | 
    [21. Mai 1970/22. Mai 1970–1. Januar 1975]
    1§ 29. Mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer
        
- 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt,
 - 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
 - 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
 - 24. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder
 - 35. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 2. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.
 - 3. 21. Mai 1970/22. Mai 1970: Artt. 3 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 8 des Gesetzes vom 20. Mai 1970.