§ 29 VersG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
[1. April 1970] | [26. Dezember 1964/2. Januar 1965] |
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§ 29 | § 29 |
Mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer | Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer |
1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt, | 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt, |
2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, | 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, |
3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, | 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, |
4. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt, | 4. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt, |
5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder | 5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder |
6. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist. | 6. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist. |
[26. Dezember 1964/2. Januar 1965–1. April 1970]
1§ 29. Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer
- 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt,
- 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
- 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
- 4. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt,
- 5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder
- 6. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist.
- Anmerkungen:
- 1. 26. Dezember 1964/2. Januar 1965: Artt. 7 Abs. 1 S. 1, 10 des Gesetzes vom 26. November 1964.