§ 29 VersG
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953
| [21. Mai 1970/22. Mai 1970] | [1. April 1970] | 
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| § 29 | § 29 | 
| Mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer | Mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer | 
| 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt, | 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt, | 
| 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, | 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören, | 
| 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, | 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt, | 
| 4. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt, | |
| 4. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder | 5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder | 
| 5. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist. | 6. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist. | 
    [1. April 1970–21. Mai 1970/22. Mai 1970]
    1§ 29. Mit [Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen] oder mit Geldstrafe bis zu [fünfhundert] Deutsche Mark wird bestraft, wer
        
- 1. an einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt,
 - 2. trotz wiederholter Zurechtweisung durch den Leiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges zu stören,
 - 3. sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschließung aus einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug entfernt,
 - 4. sich trotz Auflösung einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges durch die Polizei nicht unverzüglich entfernt,
 - 5. der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nachkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl mitteilt (§ 9 Abs. 2) oder
 - 6. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges eine größere Zahl von Ordnern verwendet, als die Polizei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2, § 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die anders gekennzeichnet sind, als es nach § 9 Abs. 1 zulässig ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1970: Artt. 3, 4, 5 Abs. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.