§ 22 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[4. April 1997] | [1. April 1991] |
---|---|
§ 22 | § 22 |
Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden | Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden |
1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, |
2. Richter, | 2. Richter, |
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, | 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, |
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, |
4a. (weggefallen) | 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,] |
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. |
[1. April 1991–4. April 1997]
1§ 22. Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden
- 21. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2. Richter,
- 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,]
- 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 11, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
- 2. 1. April 1991: Artt. 5 Nr. 3, 11 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.