§ 22 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
| [13. August 1965/18. August 1965] | [1. April 1960] | 
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| § 22 | § 22 | 
| Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden | Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden | 
| 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 
| 2. Richter, | 2. Richter, | 
| 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, | 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, | 
| 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 
| 4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,] | |
| 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 
    [1. April 1960–13. August 1965/18. August 1965]
    1§ 22. Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden
        
- 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
 - 2. Richter,
 - 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
 - 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
 - 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.