§ 22 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[13. August 1965/18. August 1965] | [1. April 1960] |
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§ 22 | § 22 |
Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden | Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden |
1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, | 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, |
2. Richter, | 2. Richter, |
3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, | 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, |
4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, | 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, |
4a. berufsmäßige Angehörige und Angehörige auf Zeit des Zivilschutzkorps[,] | |
5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. | 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. |
[1. April 1960–13. August 1965/18. August 1965]
1§ 22. Zu ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern können nicht berufen werden
- 1. Mitglieder des Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2. Richter,
- 3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
- 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.