§ 12 AÜG. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) vom 7. August 1972
[1. April 2017]
1§ 12. Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher.
(1) [1] Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform. 2[2] Wenn der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung einander widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung des Vertrages die tatsächliche Durchführung maßgebend. 3[3] In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt. 4[4] Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen der in § 8 Absatz 2 und 4 Satz 2 genannten Ausnahme vorliegen.
(2) [1] Der Verleiher hat den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt des Wegfalls der Erlaubnis zu unterrichten. [2] In den Fällen der Nichtverlängerung (§ 2 Abs. 4 Satz 3), der Rücknahme (§ 4) oder des Widerrufs (§ 5) hat er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung (§ 2 Abs. 4 Satz 4) und die gesetzliche Abwicklungsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 4 letzter Halbsatz) hinzuweisen.
5(3) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 7. Oktober 1972/11. Oktober 1972: Artt. 1, 6 § 4 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 1972, Artt. 63 Nr. 2, 83 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. März 1997, Artt. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. April 2011.
2. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
3. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
4. 1. April 2017: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a, Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2017.
5. 1. Januar 2003: Artt. 6 Nr. 7 Buchst. b, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002.

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