§ 146 ArbGG. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [13. Februar 1979/16. Februar 1979] | [1. Mai 1977] | 
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| § 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes | § 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt, | 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt, | 
| 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder | 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder | 
| 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet. | 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet. | 
| (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, | 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, | 
| 3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient, | 3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient, | 
| 4. entgegen § 35 Abs. 3a, auch in Verbindung mit Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, | 4. entgegen § 35 Abs. 3a, auch in Verbindung mit Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt, | 
| 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält, | 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält, | 
| 6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 6. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, | 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, | 
| 8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt, | 8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt, | 
| 9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder | 9. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder | 
| 10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. | 10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. | 
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden. | 
    [1. Mai 1977–13. Februar 1979/16. Februar 1979]
    1§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes. 
        
            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 21. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt,
 - 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt oder
 - 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 53a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet.
 
            3(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 2. entgegen § 15a Namen, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
 - 3. entgegen § 15b im schriftlichen rechtsgeschäftlichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebenen Weise seines Namens bedient,
 - 44. entgegen § 35 Abs. 3a, auch in Verbindung mit Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,
 - 55. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,
 - 66. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 77. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
 - 88. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach § 70a, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
 - 99. entgegen § 70b, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt oder
 - 1010. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
 
            11(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
 - 2. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 3. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. b, Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 4. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. aa, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 5. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. bb, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 6. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 7. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 8. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 9. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 10. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. dd, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 11. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. d, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.