§ 146 ArbGG. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [1. Januar 1884] | [1. Januar 1879] | 
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| § 146 | § 146 | 
| (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: | (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft: | 
| 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln; | 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkaufe von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln; | 
| 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben; | 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben. | 
| 3. Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im § 111 entgegen die Eintragung[en] mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt; | |
| 4. wer § 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt. | |
| (2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. | (2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu. | 
    [1. Januar 1879–1. Januar 1884]
    1§ 146. 
        
            (1) Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:
            
        - 1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oder bei dem Verkaufe von Waaren an die Arbeiter dem § 115 zuwiderhandeln;
 - 2. Gewerbetreibende, welche den §§ 135, 136 oder den auf Grund der §§ 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben.
 
(2) Die Geldstrafen fließen der im § 116 bezeichneten Kasse zu.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1879: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878.