§ 146 ArbGG. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
| [13. März 2013] | [1. Januar 2013] | 
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| § 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes | § 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes | 
| (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. einer vollziehbaren Anordnung | 1. einer vollziehbaren Anordnung | 
| a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, | a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, | 
| b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder | b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder | 
| c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften | c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften | 
| zuwiderhandelt, | zuwiderhandelt, | 
| 1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder | 1a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder | 
| 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt. | 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt. | 
| 3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) | 
| (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig | 
| 1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 
| 2. entgegen | 2. entgegen | 
| a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder | a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder | 
| b) § 14 Absatz 3 Satz 1 | b) § 14 Absatz 3 Satz 1 | 
| eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt, | 3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt, | 
| 4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 4. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | 
| 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet, | 5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet, | 
| 6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, | 
| 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, | 7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt, | 
| 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung | 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung | 
| a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder | a) zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder | 
| b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird, | b) zum Zwecke der Ausübung einer sonstigen gewerbsmäßigen Tätigkeit untersagt wird, | 
| 9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt, | 9. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt, | 
| 10. (weggefallen) | 10. (weggefallen) | 
| 11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 11. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | 
| 11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder § 34g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | 11a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder | 
| 12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. | 12. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist. | 
| (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. | (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden. | 
    [1. Januar 2013–13. März 2013]
    1§ 146. Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes. 
        
            2(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 
                    31. einer vollziehbaren Anordnung
                    
- a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
 - b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
 - c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
 
 - 41a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
 - 52. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51 Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.
 - 3. (weggefallen)
 
            6(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
            
        - 71. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
 - 
                    82. entgegen
                    
- a) § 14 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 Satz 2 Nummer 1, oder
 - b) § 14 Absatz 3 Satz 1
 
 - 93. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
 - 104. entgegen § 29 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 61a Abs. 1 oder § 71b Abs. 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
 - 115. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilbietet,
 - 126. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
 - 137. einer vollziehbaren Auflage nach § 69a Abs. 2, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2 erster Halbsatz, zuwiderhandelt,
 - 148. einer vollziehbaren Anordnung nach § 70a Abs. 1, auch in Verbindung mit § 60b Abs. 2, zuwiderhandelt, durch die die Teilnahme an einer dort genannten Veranstaltung
 - 169. entgegen § 70a Abs. 3 das Versteigerergewerbe auf einer Veranstaltung im Sinne der §§ 64 bis 68 ausübt,
 - 1710. (weggefallen)
 - 1811. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34a Abs. 2, § 34b Abs. 8, § 34d Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 oder 3, Satz 2 oder 3 oder § 34e Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
 - 1911a. einer Rechtsverordnung nach § 71b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34c Abs. 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
 - 2012. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung "Baumeister" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort "Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.
 
            21(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 8 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 11a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 7 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. I Nr. 1, VI Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
 - 2. 1. Oktober 1984: Artt. 2 Nr. 33 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984.
 - 3. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. a, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
 - 4. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
 - 5. 1. August 1986: Artt. 5 Nr. 2 Buchst. c, 12 des Gesetzes vom 15. Mai 1986.
 - 6. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. b, Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 7. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
 - 8. 15. Juli 2011: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 11. Juli 2011.
 - 9. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. c, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
 - 10. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 11. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 12. 13. Februar 1979/16. Februar 1979: Artt. 1 Nr. 17, 4 S. 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1979.
 - 13. 1. Mai 1977: Artt. 1 Nr. 4 Großbuchst. B Buchst. c Doppelbuchst. cc, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976.
 - 14. 14. September 2007: Artt. 9 Nr. 14 Buchst. b, 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. September 2007.
 - 15. 1. Januar 2013: Artt. 5 Nr. 18, 26 Abs. 4 des Ersten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
 - 16. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 17. 28. Dezember 2009: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. d, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009.
 - 18. 22. Mai 2007: Artt. 1 Nr. 15, 4 S. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006.
 - 19. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.
 - 20. 1. Januar 2003: Artt. 1 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. gg, 10 des Gesetzes vom 24. August 2002.
 - 21. 1. Juli 2005: Artt. 9 Nr. 5 Buchst. b, 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2005.