§ 7 BauNVO. Kerngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [27. Januar 1990] | [1. Oktober 1977] | 
|---|---|
| § 7. Kerngebiete | § 7. Kerngebiete | 
| (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. | (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 
| 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, | 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, | 
| 3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, | 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 
| 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, | 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, | 
| 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, | 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, | 
| 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, | 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, | 
| 7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans. | 7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses. | 
| (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: | 
| 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, | 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, | 
| 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. | 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. | 
| (4) [1] Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß | (4) [1] Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß | 
| 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder | 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder | 
| 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. [2] Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. | 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. [2] Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung dient. | 
    [1. Oktober 1977–27. Januar 1990]
    1§ 7. Kerngebiete. 
        
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
        
            (2) Zulässig sind
            
        - 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
 - 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
 - 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
 - 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
 - 25. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
 - 36. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
 - 47. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses.
 
            5(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
            
        - 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
 - 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
 
            6(4) [1] Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß
                
    
- 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
 - 2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
 - 2. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
 - 3. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
 - 4. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
 - 5. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
 - 6. 1. Oktober 1977: Artt. 1 Nr. 7 Buchst. b, 2, 4 der Verordnung vom 15. September 1977.