§ 7 BauNVO. Kerngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Oktober 1977] | [1. Januar 1969] |
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§ 7. Kerngebiete | § 7. Kerngebiete |
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. | (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. |
(2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind |
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, |
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, | 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, |
3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, |
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, | 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, |
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, | 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, |
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, | 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, |
7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses. | 7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses. |
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: | (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: |
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, | 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, |
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. | 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. |
(4) [1] Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß | (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in |
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig | bestimmten Teilen des Gebietes in Geschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zulässig sind. |
sind oder | |
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. [2] Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung dient. | (5) [1] Die Kerngebiete einer Gemeinde oder Teile eines Kerngebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. [2] Absatz 4 bleibt unberührt. |
[1. Januar 1969–1. Oktober 1977]
1§ 7. Kerngebiete.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
(2) Zulässig sind
- 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
- 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
- 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- 25. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
- 36. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
- 47. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses.
5(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
- 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
- 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
- 2. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 3. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 4. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 5. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 6. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
- 7. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.