§ 7 BauNVO. Kerngebiete

Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
[1. Oktober 1977][1. Januar 1969]
§ 7. Kerngebiete § 7. Kerngebiete
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
(2) Zulässig sind (2) Zulässig sind
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses. 7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
(4) [1] Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes), festgesetzt werden, daß (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in
1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig bestimmten Teilen des Gebietes in Geschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zulässig sind.
sind oder
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwenden ist. [2] Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und Verwaltung dient. (5) [1] Die Kerngebiete einer Gemeinde oder Teile eines Kerngebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. [2] Absatz 4 bleibt unberührt.
[1. Januar 1969–1. Oktober 1977]
1§ 7. Kerngebiete.
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
(2) Zulässig sind
  • 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
  • 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
  • 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
  • 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
  • 25. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
  • 36. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
  • 47. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses.
5(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:
  • 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
  • 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
6(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes in Geschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zulässig sind.
7(5) [1] Die Kerngebiete einer Gemeinde oder Teile eines Kerngebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. [2] Absatz 4 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.
2. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
3. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
4. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
5. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
6. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.
7. 1. Januar 1969: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. d, 5 der Verordnung vom 26. November 1968.

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