§ 7 BauNVO. Kerngebiete
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962
| [1. Januar 1969] | [1. August 1962] | 
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| § 7. Kerngebiete | § 7. Kerngebiete | 
| (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. | (1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung. | 
| (2) Zulässig sind | (2) Zulässig sind | 
| 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, | 
| 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, | 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, | 
| 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, | 
| 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, | 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, | 
| 5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, | 5. Tankstellen, | 
| 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, | 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. | 
| 7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses. | |
| (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden: | (3) Ausnahmsweise können | 
| 1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen, | |
| 2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen. | Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 fallen, zugelassen | 
| (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des Gebietes in Geschossen, die an begehbaren Verkehrsflächen liegen, nur die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zulässig sind. | |
| (5) [1] Die Kerngebiete einer Gemeinde oder Teile eines Kerngebietes können im Bebauungsplan nach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. [2] Absatz 4 bleibt unberührt. | werden. | 
    [1. August 1962–1. Januar 1969]
    1§ 7. Kerngebiete. 
        
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.
        
            (2) Zulässig sind
            
        - 1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
 - 2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
 - 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
 - 4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
 - 5. Tankstellen,
 - 6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
 
(3) Ausnahmsweise können Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 fallen, zugelassen werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1962: § 27 der Verordnung vom 26. Juni 1962.