§ 348 ZPO. Originärer Einzelrichter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020]
1§ 348. Originärer Einzelrichter.
(1) [1] Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. [2] Dies gilt nicht, wenn
- 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
-
22. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
- a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
- b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
- c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
- d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
- e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
- f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
- g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
- h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
- i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
- j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
- k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
- 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 54, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 13, 10 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.