§ 348 ZPO. Originärer Einzelrichter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020] | [1. Januar 2018] |
---|---|
§ 348. Originärer Einzelrichter | § 348. Originärer Einzelrichter |
(1) [1] Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. [2] Dies gilt nicht, wenn | (1) [1] Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. [2] Dies gilt nicht, wenn |
1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder | 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder |
2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: | 2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: |
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; | a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; |
b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; | b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; |
c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; | c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; |
d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; | d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; |
e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; | e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; |
f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; | f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; |
g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; | g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; |
h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; | h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; |
i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; | i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; |
j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; | j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; |
k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. | k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. |
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. | (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. |
(3) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn | (3) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn |
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, |
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder |
3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. [2] Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. [3] Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. [4] Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. | 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. [2] Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. [3] Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. [4] Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. |
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. | (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. |
[1. Januar 2018–1. Januar 2020]
1§ 348. Originärer Einzelrichter.
(1) [1] Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. [2] Dies gilt nicht, wenn
- 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
-
22. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
- a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
- b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
- c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
- d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
- e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
- f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
- g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
- h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
- i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
- j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
- k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
- 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
- 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 54, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 7, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.