§ 348 ZPO. Originärer Einzelrichter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2018] | [1. Januar 2002] | 
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| § 348. Originärer Einzelrichter | § 348. Originärer Einzelrichter | 
| (1) [1] Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. [2] Dies gilt nicht, wenn | (1) [1] Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. [2] Dies gilt nicht, wenn | 
| 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder | 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder | 
| 2. die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: | 2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: | 
| a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; | a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; | 
| b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; | b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; | 
| c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; | c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; | 
| d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; | d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; | 
| e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; | e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; | 
| f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; | f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; | 
| g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; | g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; | 
| h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; | h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; | 
| i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; | i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; | 
| j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; | j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; | 
| k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. | k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. | 
| (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. | (2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss. | 
| (3) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn | (3) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn | 
| 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | 
| 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | 
| 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. [2] Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. [3] Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. [4] Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. | 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen. [2] Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. [3] Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. [4] Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. | 
| (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. | (4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. | 
    [1. Januar 2002–1. Januar 2018]
    1§ 348. Originärer Einzelrichter. 
        
            (1) [1] Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. [2] Dies gilt nicht, wenn
                
        - 1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
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                        2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
                        
- a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
 - b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
 - c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
 - d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
 - e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
 - f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
 - g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
 - h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
 - i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
 - j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
 - k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
 
 
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
        
            (3) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
                
        - 1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
 - 2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
 - 3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
 
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 54, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.