§ 479 ZPO. Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 479. 2Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter.
3(1) Das Prozeßgericht kann anordnen, daß [der] Eid[…] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht [geleistet werde], wenn der Schwurpflichtige am Erscheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert ist oder [sich] in großer Entfernung von [dessen] Sitze […] aufhält und die Leistung des Eides nach § 284 Absatz 2 und 3 nicht stattfindet.
4(2) Der Bundespräsident leistet den Eid in seiner Wohnung vor einem Mitglied des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 22, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.57, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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