§ 500 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
    1§ 500. 
        
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
        
            (2) [1] Die Klage wird in diesem Falle durch mündlichen Vortrag erhoben. [2] Sie ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt. [3] Nach der Klageerhebung kann jede Partei die Vertagung des Termins beantragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.68, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.