§ 500 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1910–1. Juni 1924]
1§ 500.
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
(2) [1] Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag. [2] Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.