§ 500 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. April 1910–1. Juni 1924]
    1§ 500. 
        
(1) An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Verhandlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung vor Gericht erscheinen.
        
            (2) [1] Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag. [2] Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache streitig bleibt.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 26, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.