§ 500 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 500.
(1) Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen:
  • 1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist;
  • 2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist;
  • 3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden ist;
  • 4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
  • 5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist.
(2) Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen.

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