§ 500 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Juni 1924] | 
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| § 500 | § 500 | 
| [1] An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien ohne vorherigen Antrag und ohne Termin[s]bestimmung zur Güteverhandlung vor Gericht erscheinen. [2] In diesem Falle ist, wenn bei Beendigung des Termins die Sache im Güteverfahren anhängig bleibt, der wesentliche Inhalt des mündlich gestellten Antrags in das Protokoll aufzunehmen. [3] Führt der Termin zu einem Eintritt in das Streitverfahren, so wird die Klage durch mündlichen Vortrag erhoben und zu Protokoll genommen; nach der Klageerhebung kann jede Partei die Vertagung des Termins verlangen. | [1] An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien ohne vorherigen Antrag und ohne Terminbestimmung zur Güteverhandlung vor Gericht erscheinen. [2] In diesem Falle ist, wenn bei Beendigung des Termins die Sache im Güteverfahren anhängig bleibt, der wesentliche Inhalt des mündlich gestellten Antrags in das Protokoll aufzunehmen. [3] Führt der Termin zu einem Eintritt in das Streitverfahren, so wird die Klage durch mündlichen Vortrag erhoben und zu Protokoll genommen; nach der Klageerhebung kann jede Partei die Vertagung des Termins verlangen. | 
    [1. Juni 1924–1. Januar 1934]
    1§ 500.  [1] An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien ohne vorherigen Antrag und ohne Terminbestimmung zur Güteverhandlung vor Gericht erscheinen. [2] In diesem Falle ist, wenn bei Beendigung des Termins die Sache im Güteverfahren anhängig bleibt, der wesentliche Inhalt des mündlich gestellten Antrags in das Protokoll aufzunehmen. [3] Führt der Termin zu einem Eintritt in das Streitverfahren, so wird die Klage durch mündlichen Vortrag erhoben und zu Protokoll genommen; nach der Klageerhebung kann jede Partei die Vertagung des Termins verlangen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 61, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.