§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. April 1910] | [1. Januar 1900] | 
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| § 689 | § 689 | 
| (1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. | (1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. | 
| (2) Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. | (2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine persönliche Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Aufenthalts (§ [20]) oder der dingliche Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären. | 
    [1. Januar 1900–1. April 1910]
    1§ 689. 
        
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.
        
            2(2) Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine persönliche Gerichtsstand, der Gerichtsstand des Aufenthalts (§ [20]) oder der dingliche Gerichtsstand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: Nr. 178 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.