§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[8. Dezember 1976] | [1. Oktober 1950] |
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§ 689 | § 689 |
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. | (1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. |
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, [das] für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte i[m] erste[n Rechtszuge] sachlich unbeschränkt zuständig wären. | (2) Zuständig ist das Amtsgericht, [das] für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte i[m] erste[n Rechtszuge] sachlich unbeschränkt zuständig wären. |
(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [3] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. |
[1. Oktober 1950–8. Dezember 1976]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.