§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1910]
§ 689 § 689
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen. (1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.
(2) Zuständig ist das Amtsgericht, [das] für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte i[m] erste[n Rechtszuge] sachlich unbeschränkt zuständig wären. (2) Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären.
[1. April 1910–1. Oktober 1950]
1§ 689.
(1) Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlassen.
2(2) Zuständig ist das Amtsgericht, welches für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte in erster Instanz sachlich unbeschränkt zuständig wären.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 36, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.

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