§ 689 ZPO. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2014] | [12. Dezember 2008] |
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§ 689. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung | § 689. Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung |
(1) [1] Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. [2] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [3] Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. [4] Die Akten können elektronisch geführt werden (§ 298a). | (1) [1] Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. [2] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [3] Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt. |
(2) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. [3] Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist. | (2) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. [2] Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. [3] Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist. |
(3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. [2] Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [4] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. | (3) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. [2] Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. [3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. [4] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. |
[12. Dezember 2008–1. Juli 2014]
1§ 689. 2Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung.
(1) [1] Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. [2] Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig. [3] Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
(2) [1] Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 3[2] Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Wedding in Berlin ausschließlich zuständig. [3] Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
(3) 4[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. 5[2] Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden. 6[3] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 7[4] Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 95, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 12. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 6, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.
- 4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 50, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 5. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 8, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 6. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 8, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 7. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 8, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.