§ 714 ZPO. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 714. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit | § 714 | 
| (1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 3, § 712 sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. | (1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712 sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. | 
| (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. | (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 714. 
        
(1) Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2, § 712 sind vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht.
        (2) Die tatsächlichen Voraussetzungen sind glaubhaft zu machen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 97, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.