§ 714 ZPO. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Juni 1924] | 
|---|---|
| § 714 | § 714 | 
| Die in den §§ 710 [bis 713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. | Die in den §§ 710-[713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. | 
    [1. Juni 1924–1. Januar 1934]
    1§ 714. Die in den §§ 710-[713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 102, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.