§ 714 ZPO. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 714 | § 714 | 
| Die in den §§ 710-[713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. | Die in den §§ [709]-[713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. | 
    [1. Januar 1900–1. Juni 1924]
    1§ 714. Die in den §§ [709]-[713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.