§ 714 ZPO. Anträge zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 714 | § 714 |
Die in den §§ 710 [bis 713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf [die] das Urtheil ergeht. | Die in den §§ 710 [bis 713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 714. Die in den §§ 710 [bis 713] erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.