§ 108 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2005] | [1. Januar 1992] |
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§ 108 | § 108 |
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. | Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. |
[1. Januar 1992–1. Januar 2005]
1§ 108. Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von vier Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1992: Artt. 2 Nr. 7, 11 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.