§ 108 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 108 | § 108 | 
| Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. | Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
    1§ 108. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 1 Nr. I.42, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.