§ 108 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972][1. Oktober 1950]
§ 108 § 108
Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 108. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 1 Nr. I.42, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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