§ 108 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1910] | [1. Januar 1900] | 
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| § 108 | § 108 | 
| Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen der §§ 100a, 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört. | Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört. | 
    [1. Januar 1900–1. April 1910]
    1§ 108. Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch in Gemäßheit des § [64] der Civilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des § 101 vor die Kammer für Handelssachen gehört.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.