§ 108 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. April 1924] |
---|---|
§ 108 | § 108 |
Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag [der Industrie- und Handelskammern] für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. | Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. |
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 108. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.