§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. März 1993] | [1. Januar 1975] | 
|---|---|
| § 25 | § 25 | 
| Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, | Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, | 
| 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt | 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | 
| werden oder | 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder | 
| 2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. | 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | 
| 3. (weggefallen) | 
    [1. Januar 1975–1. März 1993]
    1§ 25. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
        
- 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
 - 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder
 - 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.