§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. März 1993] | [1. Januar 1975] |
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§ 25 | § 25 |
Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, | Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen, |
1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt | 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, |
werden oder | 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder |
2. wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von zwei Jahren nicht zu erwarten ist. | 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. |
3. (weggefallen) |
[1. Januar 1975–1. März 1993]
1§ 25. Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei Vergehen,
- 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
- 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder
- 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 22 Nr. 1, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974, Artt. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.