§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Januar 1975] | [1. Oktober 1972] | 
|---|---|
| § 25 | § 25 | 
| Der Richter beim Amtsgericht entscheidet als Strafrichter bei | Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei | 
| 1. Übertretungen, | |
| Vergehen, | 2. Vergehen, | 
| 1. wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | 
| 2. wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedroht ist oder | b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, | 
| 3. wenn die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Strafrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | 
| 3. (weggefallen) | 
    [1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
    1§ 25. Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei
        
- 1. Übertretungen,
 - 
                2. Vergehen,
                
- a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
 - b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
 - c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
 
 - 3. (weggefallen)
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 6, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.