§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. Oktober 1972] | [1. April 1970] | 
|---|---|
| § 25 | § 25 | 
| Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei | Der Amtsrichter allein entscheidet bei | 
| 1. Übertretungen, | 1. Übertretungen, | 
| 2. Vergehen, | 2. Vergehen, | 
| a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | 
| b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, | b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, | 
| c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | 
| 3. (weggefallen) | 3. (weggefallen) | 
    [1. April 1970–1. Oktober 1972]
    1§ 25. Der Amtsrichter allein entscheidet bei
        
- 1. Übertretungen,
 - 
                2. Vergehen,
                
- a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
 - 2b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
 - 3c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
 
 - 43. (weggefallen)
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.23, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a Teils. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 3. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a Teils. 1, Teils. 2, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
 - 4. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.