§ 25 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972][1. April 1970]
§ 25 § 25
Der Richter beim Amtsgericht allein entscheidet bei Der Amtsrichter allein entscheidet bei
1. Übertretungen, 1. Übertretungen,
2. Vergehen, 2. Vergehen,
a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
3. (weggefallen) 3. (weggefallen)
[1. April 1970–1. Oktober 1972]
1§ 25. Der Amtsrichter allein entscheidet bei
  • 1. Übertretungen,
  • 2. Vergehen,
    • a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
    • 2b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
    • 3c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist.
  • 43. (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.23, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a Teils. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. a Teils. 1, Teils. 2, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
4. 1. April 1970: Artt. 10 Nr. 2 Buchst. b, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 25 GVG

§ 24 GVG

§ 25 GVG

§ 26 GVG