§ 25 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1970][1. Oktober 1950]
§ 25 § 25
Der Amtsrichter allein entscheidet bei Der Amtsrichter allein entscheidet bei
1. Übertretungen, 1. Übertretungen,
2. Vergehen, 2. Vergehen,
a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Gefängnis von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist,
3. (weggefallen) 3. Verbrechen, die nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, unter den Voraussetzungen der Nr. 2 c.
[1. Oktober 1950–1. April 1970]
1§ 25. Der Amtsrichter allein entscheidet bei
  • 1. Übertretungen,
  • 2. Vergehen,
    • a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
    • b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Gefängnis von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
    • c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist,
  • 3. Verbrechen, die nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, unter den Voraussetzungen der Nr. 2 c.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.23, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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