§ 25 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1970] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 25 | § 25 | 
| Der Amtsrichter allein entscheidet bei | Der Amtsrichter allein entscheidet bei | 
| 1. Übertretungen, | 1. Übertretungen, | 
| 2. Vergehen, | 2. Vergehen, | 
| a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden, | 
| b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Freiheitsstrafe von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, | b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Gefängnis von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist, | 
| c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist. | c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist, | 
| 3. (weggefallen) | 3. Verbrechen, die nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, unter den Voraussetzungen der Nr. 2 c. | 
    [1. Oktober 1950–1. April 1970]
    1§ 25. Der Amtsrichter allein entscheidet bei
        
- 1. Übertretungen,
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                2. Vergehen,
                
- a) wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden,
 - b) wenn die Tat mit keiner höheren Strafe als Gefängnis von sechs Monaten allein oder in Verbindung mit anderen Strafen oder mit Nebenfolgen bedroht ist,
 - c) wenn die Staatsanwaltschaft Anklage zum Einzelrichter erhebt und keine höhere Strafe als Gefängnis von einem Jahr zu erwarten ist,
 
 - 3. Verbrechen, die nur wegen Rückfalls Verbrechen sind, unter den Voraussetzungen der Nr. 2 c.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.23, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.