§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [19. Mai 1922] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 35 | § 35 | 
| Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: | 
| 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; | 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; | 
| 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; | 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; | 
| 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte; | 
| 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; | 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; | 
| 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; | 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; | 
| 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen[;] | 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen. | 
| 7. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. | 
    [1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
    1§ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
        
- 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
 - 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
 - 3. Ärzte;
 - 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
 - 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden;
 - 6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.