§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1991] | [1. Januar 1975] | 
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| § 35 | § 35 | 
| Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen: | 
| 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; | 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer; | 
| 2. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; | 2. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind; | 
| 3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen; | 
| 4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; | 4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen; | 
| 5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; | 5. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert; | 
| 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden; | 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden. | 
| 7. Personen, die glaubhaft machen, daß die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet. | 
    [1. Januar 1975–1. April 1991]
    1§ 35. Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen:
        
- 1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
 - 22. Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an vierzig Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
 - 33. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
 - 44. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
 - 55. Personen, die glaubhaft machen, daß ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
 - 66. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.26, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 4. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 5. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
 - 6. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.