§ 35 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
| [1. April 1924] | [31. Juli 1922] | 
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| § 35 | § 35 | 
| Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: | Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: | 
| 1. Mitglieder [des Reichstags, des Reichsrats, des Reichswirtschaftsrats, eines Landtags oder eines Staatsrats]; | 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; | 
| 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; | 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben; | 
| 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; | 3. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen; | 
| 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; | 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben; | 
| 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder [es] bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; | 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden; | 
| 6. (weggefallen) | |
| 6. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. | 7. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert. | 
    [31. Juli 1922–1. April 1924]
    1§ 35. Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen:
        
- 1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung;
 - 2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen erfüllt haben;
 - 23. Ärzte, Krankenpfleger und Hebammen;
 - 4. Apotheker, welche keine Gehülfen haben;
 - 5. Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäftsjahres vollenden würden;
 - 36. (weggefallen)
 - 47. Frauen, welche glaubhaft machen, daß ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 27. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 27. Januar 1877.
 - 2. 19. Mai 1922: Nr. 4 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
 - 3. 31. Juli 1922: Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1922, , Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
 - 4. 19. Mai 1922: Nr. 5 des Gesetzes vom 25. April 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.