§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juni 1976][1. Januar 1976]
§ 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen § 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. (1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) [1] Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. (2) [1] Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Zugleich soll er seine Identität glaubhaft machen.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Betroffenen ist nicht zulässig. (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
[1. Januar 1976–1. Juni 1976]
1§ 150. Auskunft auf Antrag des Betroffenen.
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
(2) [1] Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu stellen. [2] Der Antragsteller hat seine Identität glaubhaft zu machen und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Zugleich soll er seine Identität glaubhaft machen.
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.