§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person
Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Januar 2022] | [26. November 2019] |
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§ 150. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person | § 150. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person |
(1) [1] Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. [2] Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt. | (1) [1] Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. [2] Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt. |
(2) [1] Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. [2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen, wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. | (2) [1] Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. [2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab. |
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. [2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig. | (4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig. |
(5) [1] Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. [2] Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. [3] (weggefallen) | (5) [1] Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. [2] Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. [3] (weggefallen) |
[26. November 2019–1. Januar 2022]
1§ 150. 2Auskunft auf Antrag der betroffenen Person.
3(1) [1] Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers. [2] Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch gewährleistet, dass die Registerbehörde der betroffenen Person einen formlosen kostenfreien Auszug über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt.
(2) 4[1] Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach § 155 Absatz 2 zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig. 5[2] Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. [3] Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) [1] Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. 6[2] Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
7(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig.
8(5) 9[1] Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 38 Abs. 1 kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden. 10[2] Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden. 11[3] (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1976: Artt. I Nr. 2, VI Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1974.
- 2. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 6 Buchst. a, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 6 Buchst. b, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 4. 14. September 2013: Artt. 2 Nr. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. September 2013.
- 5. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 6. 1. Juni 1976: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 7. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 6 Buchst. c, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 8. 31. Januar 1985: Artt. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1984.
- 9. 12. Dezember 2012: Artt. 1 Nr. 13, 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012.
- 10. 1. Oktober 1998: Artt. 1 Nr. 28 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1998.
- 11. 26. November 2019: Artt. 81 Nr. 6 Buchst. d, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.