§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. April 1970–1. Januar 1975]
1§ 150.
2(1) Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Reichsmark wird bestraft:
  • 1. wer der Bestimmung des § 106 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
  • 2. wer außer dem im § 146 Nr. 3 vorgesehenen Falle den Vorschriften dieses Gesetzes in Ansehung der Lohnbücher oder Arbeitszettel oder den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Bestimmungen oder den Vorschriften des § 134 Abs. 2 zuwiderhandelt;
  • 3. (weggefallen)
  • 4. wer den Bestimmungen [des § 120 Abs. 1] oder einer auf Grund des § 120 Absatz 3 erlassenen statutarischen Bestimmung zuwiderhandelt[.]
  • 4a. (weggefallen)
  • 5. (weggefallen)
(2) Landesgesetzliche Vorschriften gegen die Verletzung der Schulpflicht, nach welchen eine höhere Strafe eintritt, werden durch die Bestimmung unter Ziffer 4 nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1892: Artt. 6 Nr. 10, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1891.
2. 1. April 1970: Artt. 68 Nr. 8, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.