§ 150 GewO. Auskunft auf Antrag der betroffenen Person

Gewerbeordnung für [das Deutsche Reich] vom 21. Juni 1869
[1. Juli 1872][1. Oktober 1869]
§ 150 § 150
(1) Wer den Vorschriften in den §§ 128, 129 und 131 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldstrafe bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft. (1) Wer den Vorschriften in den §§ 128, 129 und 131 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft.
(2) War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erkannt werden. (2) War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erkannt werden.
(3) Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war. (3) Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war.
(4) Bei Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden. (4) Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) werden mit Geldbuße bis zum vierfachen Betrage der im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmten Geldbuße, und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft.
[1. Oktober 1869–1. Juli 1872]
1§ 150.
(1) Wer den Vorschriften in den §§ 128, 129 und 131 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldbuße bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft.
(2) War er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erkannt werden.
(3) Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Monate erkannt werden, wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits sechs verschiedene Male bestraft war.
(4) Zuwiderhandlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz 2 und 3) werden mit Geldbuße bis zum vierfachen Betrage der im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmten Geldbuße, und im Falle des Unvermögens mit verhältnißmäßigem Gefängniß bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1869: § 156 Abs. 1 Teils. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 1869.