§ 21 KSchG. Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vom 10. August 1951
[27. November 2004] | [1. Januar 2004] |
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§ 21. Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit | § 21. Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit] |
[1] Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § [20] Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für [Arbeit] zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § [18] Abs. 1 und 2. [2] Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. [3] Die Anzeigen nach § [17] sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für [Arbeit] zu erstatten. [4] Im übrigen gilt § [20] Abs. 1 bis 3 entsprechend. | [1] Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § [20] Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für [Arbeit] zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § [18] Abs. 1 und 2. [2] Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. [3] Die Anzeigen nach § [17] sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für [Arbeit] zu erstatten. [4] Im übrigen gilt § [20] Abs. 1 bis 3 entsprechend. |
[1. Januar 2004–27. November 2004]
1§ 21. Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt für [Arbeit]. 2[1] Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für das Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § [20] Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für [Arbeit] zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach § [18] Abs. 1 und 2. [2] Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. 3[3] Die Anzeigen nach § [17] sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für [Arbeit] zu erstatten. [4] Im übrigen gilt § [20] Abs. 1 bis 3 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1969: Artt. 7 S. 1 Nr. 1, S. 2, 9 des Gesetzes vom 14. August 1969, Bekanntmachung vom 25. August 1969.
- 2. 1. Januar 2004: Artt. 73 Nr. 5, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.
- 3. 1. Januar 2004: Artt. 73 Nr. 5, 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003.